Satzung der Kreuzberger Patriotischen Demokraten / Realistisches
Zentrum
Neufassung vom 18.04.1999
A. Zweck, Name, Sitz
§ 1 Zweck
Die Kreuzberger Patriotischen Demokraten / Realistisches Zentrum wollen als Partei im Sinne des Grundgesetzes das öffentliche Leben in Deutschland auf der Grundlage der persönlichen Freiheit aller demokratisch gestalten. Dabei sieht die Partei ihren Schwerpunkt in kommunalpolitischen Aufgabengebieten des Berliner Bezirks Kreuzberg, ohne dabei Gesamtlage wie Gesamtverantwortung aus den Augen zu verlieren.
§ 2 Name und Kurzbezeichnung
Die Partei führt den Namen "Kreuzberger Patriotische Demokraten / Realistisches Zentrum (KPD/RZ)".
§ 3 Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)Der Sitz der Kreuzberger Patriotischen Demokraten / Realistisches Zentrum ist Berlin (Kreuzberg).
(2)Die Kreuzberger Patriotischen Demokraten / Realistisches Zentrum haben ihren Tätigkeitsbereich im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit deutlichem Schwerpunkt in Berlin-Kreuzberg.
B. Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Kreuzberger Patriotischen Demokraten / Realistisches Zentrum können alle natürlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Mitgliederausschuß der Partei entscheidet frei über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags braucht nicht begründet zu werden. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der KPD/RZ sein.
(2) Für die Aufnahme von Mitgliedern und die Verwaltung der Mitgliedskartei ist der Mitgliederausschuß zuständig, der von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt wird und aus mindestens einer Person besteht.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in die Partei erfolgt auf schriftlichen Antrag der sich bewerbenden Person beim Mitgliederausschuß. Über die Aufnahme entscheidet der Mitgliederausschuß.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintrag in die zentrale Mitgliedskartei.
(3) Mit der Aufnahme in die KPD/RZ wird deren Satzung und Programm anerkannt.
(4) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Einspruch beim Parteischiedsgericht eingelegt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder der Partei haben das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung sowie der geltenden Gesetze die Zwecke der KPD/RZ zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(2) Die Mitglieder der Partei und die Vertreter bzw. Vertreterinnen in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen der KPD/RZ im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen teilzunehmen.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod, b) Austritt, c) rechtskräftigen Verlust bzw. Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, d) Ausschluß gem. § 9.
(2) Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt ist schriftlich oder mündlich dem Mitgliederausschuß zu erklären, wobei im letzteren Fall alle Mitglieder des Ausschusses anwesend sein müssen.
(3) Der Austritt wird mit dem Eingang seiner Erklärung beim Mitgliederausschuß wirksam. Mit dem Austritt erlöschen alle etwaigen Ansprüche gegenüber der KPD/RZ.
§ 8 Ordnungsmaßnahmen
(1) Durch den Parteivorstand und das Parteischiedsgericht können Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze und ihre Ordnung verstoßen. Ordnungsmaßnahmen sind:
- Tadel,
- Ermahnung,
- Verweis,
- Enthebung von Parteiämtern,
- Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.
(2) Verstöße im Sinne von Satz 1 sind Handlungen zum finanziellen Nachteil der KPD/RZ, insbesondere vorsätzlich unrichtige Buchführung, Veruntreuung von Parteigeldern, Vorlage falscher Quittungen und Belastung der Parteikasse durch Darlehenserbettelung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bezüglich der eigenen finanziellen Verhältnisse. Wer längere Zeit Verpflichtungen, die sich aus der Wahl in Parteiorgane ergeben, beharrlich nicht nachkommt, begeht ebenfalls einen Verstoß gemäß Satz 1. Weitere Verstöße gemäß Satz 1 sind Kandidatur für bzw. Ausübung leitender Funktionen in Parteien, die der KPD/RZ konkurrierend gegenüberstehen, der Versuch, Außenstehende vom Beitritt zur KPD/RZ abzuhalten, sowie Unzucht mit Nagetieren.
(3) Für Ordnungsmaßnahmen gegen den Parteivorstand sowie Fraktionsmitglieder ist das Parteischiedsgericht zuständig, für alle anderen Mitglieder, auch solche in sonstigen Parteiorganen, ist der Parteivorstand zuständig. (4) Gegen Ordnungsmaßnahmen kann das Parteischiedsgericht angerufen werden.
§ 9 Ausschluß
(1) Ein Mitglied kann dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze und Ordnung verstößt und ihr damit einen schweren Schaden zufügt.
(2) Ein Ausschlußgrund gemäß Satz 1 liegt dann vor, wenn das Mitglied Verstöße wie in § 8 Satz 2 benannt wiederholt und vorsätzlich begeht oder wenn es sich als Einflußagent außerirdischer Interessen zu erkennen gibt.
(3) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Parteivorstandes das Parteischiedsgericht. Anträge auf Ausschluß können von jedem Parteimitglied beim Vorstand eingereicht werden, der diese zu prüfen und an das Parteischiedsgericht weiterzuleiten hat. Betrifft ein Antrag auf Ausschluß ein Mitglied des Parteivorstandes, so ist dieser Antrag direkt an das Parteischiedsgericht zu richten.
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen kann der Parteivorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Parteischiedsgerichtes entbinden.
(5) Die Entscheidung über den Ausschluß aus der KPD/RZ ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluß kann Berufung eingelegt werden. Diese ist beim Parteivorstand innerhalb eines Monats nach dem Zugang des Ausschlußbeschlusses einzureichen und von der Mitgliederversammlung zu entscheiden.
C. Gliederung der Partei
§ 10 Gliederung
(1) Die KPD/RZ ist als zentraler Landesverband organisiert.
(2) Die in § 11 genannten "Straßengruppen" sind keine Gebietsverbände im Sinne des § 7 Satz 1 Parteiengesetz.
§ 11 Straßengruppen
Die Straßengruppen sind in ihrer regionalen und persönlichen Zusammensetzung frei. Sie müssen über keine ordentliche Struktur verfügen. Es besteht kein Zwang, Mitglied in einer Straßengruppe zu sein. Den Straßengruppen obliegen keine organisatorischen Rechte oder Pflichten.
D. Organe der Partei
§ 12 Organe der Partei
Die Organe der KPD/RZ sind der Parteivorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung umfaßt sämtliche Parteimitglieder, solange die Zahl der Parteimitglieder 750 nicht übersteigt. Übersteigt die Zahl der Parteimitglieder die Zahl von 750, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über eine vom Parteivorstand zu erarbeitende Satzungsänderung beschließt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Parteivorstand mindestens jedes Jahr einmal einzuberufen. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder ist sie ebenfalls einzuberufen.
(3) Der Parteivorstand kann eine Tagesordnung vorfertigen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Über die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Datum erfolgen. Ist eine Einladung sämtlicher Mitglieder auf anderem Wege oder in kürzerer Frist gewährleistet, kann davon abgewichen werden.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist höchstes Organ der KPD/RZ und legt die politischen wie organisatorischen Leitlinien der Partei fest.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über Parteiprogramm, Satzung, Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung, Auflösung der Partei sowie Verschmelzung mit anderen Parteien.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden der Partei, stellvertretende Vorsitzende, weitere Mitglieder des Vorstandes wie in § 15 Satz 1 benannt, sowie die Mitglieder des Parteischiedsgerichtes wie in § 20 Satz 2 benannt, des Mitgliederausschusses wie in § 4 Satz 2 benannt sowie eines Rechnungsprüfers. Die genannten Organe werden jeweils für zwei Jahre gewählt mit Ausnahme der Mitglieder des Parteischiedsgerichtes, die für jeweils vier Jahre gewählt werden. Jedes Parteimitglied ist vorschlagsberechtigt.
(4) Die Mitgliederversammlung erörtert den Rechenschaftsbericht des Parteivorstandes und enlastet diesen.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Teilnahme an Wahlen zu Volksvertretungen und wählt Kandidaten für diese.
§ 15 Parteivorstand
(1) Der Parteivorstand setzt sich zusammen aus
- dem Parteivorsitzenden,
- den stellvertretenden Parteivorsitzenden,
- dem Generalsekretär,
- dem Schatzmeister,
- dem Vorstandssprecher,
- weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern mit Stimmrecht.
(2) Der Parteivorstand kann mehrheitlich beschließen, weitere Personen mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen zu lassen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes können sich in Ausnahmefällen vertreten lassen. Dies gilt nicht für den Vorsitzenden, den Generalsekretär und den Schatzmeister.
(4) Der Parteivorstand wird durch den Parteivorsitzenden oder den Generalsekretär einberufen. Die Einberufung soll schriftlich spätestens eine Woche vor dem angesetzten Datum erfolgen, wobei eine Tagesordnung beigefügt werden kann, aber nicht muß. Ist eine Einladung sämtlicher Vorstandsmitglieder auf anderem Wege oder in kürzerer Frist gewährleistet, kann davon abgewichen werden. Der Parteivorstand tritt mindestens einmal halbjährlich zusammen. Eine Sitzung des Parteivorstandes kann von jedem Vorstandsmitglied beim Vorsitzenden oder dem Generalsekretär schriftlich beantragt werden. Dem Antrag ist stattzugeben unter Wahrung der o.g. Verfahrensweise.
§ 16 Aufgaben des Parteivorstandes
(1) Der Parteivorstand leitet die Partei. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaftsberichte vorzulegen. Er beruft die Mitgliederversammlungen gemäß § 13 Satz 2 ein.
(2) Der Parteivorsitzende und der Generalsekretär vertreten die Partei gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis kann vom Vorstand in Einzelfällen auch an andere Mitglieder des Vorstandes übertragen werden.
(3) Der Parteivorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder der Partei mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden. Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen der Partei haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Parteivermögen.
(4) Der Generalsekretär unterstützt den Parteivorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er führt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Parteigeschäfte. Der Generalsekretär koordiniert die Parteiarbeit und bestellt einen Geschäftsführer oder nimmt diese Aufgabe selbst wahr.
E. Verfahrensordnung
§ 17 Beschlußfähigkeit
(1) Die Organe der Partei sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlußfähigkeit durch den Versammlungsleiter festzustellen. (2) Die Feststellung der Beschlußunfähigkeit nach Eintritt in die Tagesordnung erfolgt auf Rüge von mindestens einem anwesenden Mitglied.
(3) Bei Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung kann durch einstimmigen Beschluß eine eingeschränkte Beschlußfähigkeit hergestellt werden. Diese schließt Entscheidungen über die in § 14 Satz 2, 3 und 5 genannten Themen aus.
(4) Ist Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter festgestellt worden, hat dieser in Abstimmung mit den Versammelten einen neuen Versammlungstermin zu benennen. Das betreffende Parteiorgan ist an diesem neuen Termin beschlußfähig ungeachtet der Zahl der Anwesenden. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 18 Abstimmungen und Beschlüsse
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Für Änderungen an Satzung und Programm sowie für Parteiauflösung bzw. -verschmelzung ist die absolute Mehrheit der Parteimitglieder erforderlich.
(3) Abstimmungen erfolgen normalerweise offen durch Handzeichen, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Anwesenden findet geheime Abstimmung statt. Enthaltung ist gestattet und gilt als gültige abgegebene Stimme.
(4) Wahlen werden, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Bei Stimmenparität wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der gleichen Stimmenzahl.
(5) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen sind geheim.
(6) Jedes Mitglied eines Parteiorgans darf ungeachtet der Tagesordnung Anträge stellen und Rederecht in Anspruch nehmen.
(7) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Parteiorgane werden aufgezeichnet und vom jeweiligen Sitzungsleiter unterzeichnet. Über die Mitgliederversammlungen wird ein schriftliches Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird.
(8) Zur Auflösung der KPD/RZ oder ihrer Verschmelzung mit einer anderen Partei ist eine Urabstimmung erforderlich. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen, vom Parteivorstand durchgeführt und vom Parteischiedsgericht überwacht. Durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen wird der Beschluß der Mitgliederversammlung bestätigt, geändert oder aufgehoben.
§ 19 Bestimmung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Hat die Mitgliederversammlung gemäß § 14 Satz 5 die Teilnahme der KPD/RZ an Wahlen zu Volksvertretungen beschlossen, kann noch auf derselben Versammlung in freier und geheimer Abstimmung eine Kandidatenliste estellt werden.
(2) Jedes Parteimitglied ist berechtigt, sich selbst oder andere Parteimitglieder als Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen vorzuschlagen unter Berücksichtigung des Wahlgesetzes.
(3) Die Sätze 1 und 2 gelten gleichermaßen für Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus wie für Wahlen zu Berliner Bezirksverordnetenversammelungen.
§ 20 Parteischiedsgericht
(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung wird ein Parteischiedsgericht gebildet.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Parteivorstandes oder des Mitgliederausschusses sein, in einem Dienstverhältnis zur KPD/RZ stehen oder von ihr regelmäßige Eink@Anfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Das Nähere regelt die Parteischiedsgerichtsordnung im Anhang.
§ 21 Finanzordnung
(1) Die KPD/RZ finanziert sich durch ordentliche und außerordentliche Beiträge der Mitglieder und durch Spenden im Rahmen der Vorschriften des Parteiengesetzes.
(2) Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben, die Buchführung sowie die Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichtes und dessen Vorlage bei den zuständigen Organen gemäß Satzung und §§ 23,24 Parteiengesetz (Abschnitt Fünf) obliegen dem Schatzmeister.
(3) Spenden sind vom Schatzmeister auf ihre Zulässigkeit gemäß § 25 Parteiengesetz zu überprüfen und im Falle der Unzulässigkeit unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
(4) Der Mitgliedsbeitrag soll normalerweise DM 36,- pro Jahr betragen und ist an den Schatzmeister zu entrichten. Eine Pflicht zur Beitragszahlung besteht nicht.
(5) Alle Organe und Mitglieder der KPD/RZ sind gehalten, in möglichst hohem Umfang etwaige finanzielle Engpässe durch Maßnahmen gemäß § 26 Absatz 4 Parteiengesetz (unentgeltliche Sach-, Werk- und Dienstleistungen) auszugleichen.
(6) Für die satzungsgemäße Verwendung der Parteigelder und -sachmittel ist der Parteivorstand verantwortlich.
§ 22 Schlußbestimmungen
(1) Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung der KPD/RZ vom 13.02.1989.
(2) Sie tritt mit Wirkung vom 18.04.1999 in Kraft.
Anhang:
Parteischiedsgerichtsordnung
§ 1 Gemäß § 20 der Satzung der KPD/RZ vom 18.04.1999 konstituiert sich das Parteischiedsgericht.
§ 2 Das Schiedsgericht kann von jedem Mitglied und jedem Organ der KPD/RZ schriftlich angerufen werden und tritt baldmöglichst zusammen. Für die Anrufung durch die Mitgliederversammlung muß sich mindestens ein Zehntel der Anwesenden aussprechen. Anträge an das Schiedsgericht sind schriftlich vorzulegen.
§ 3 An der Sitzung des Schiedsgerichtes nehmen teil: Der Vorsitzende, die beiden Beisitzer, der Antragsteller oder sein Vertreter, der Antragsgegner oder sein Vertreter, Zeugen.
§ 4 Allen Beteiligten ist eine gleichlautende Ladung zuzustellen, die normalerweise schriftlich erfolgen soll.
§ 5 Mitglieder des Schiedsgerichtes können von Verfahrensbeteiligten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über den Befangenheitsantrag entscheidet das Schiedsgericht ohne das abgelehnte Mitglied mit Beschluß. Im Falle der bejahten Befangenheit scheidet die betreffende Person aus der Urteilsfindung aus, diese wird von den zwei übrigen Schiedsgerichtsmitgliedern vorgenommen.
§ 6 Die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens obliegt dem Schiedsgerichtsvorsitzenden. Dazu gehören Bestimmung von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und die schriftliche Ladung der Verfahrensbeteiligten unter Benennung von Ort und Zeit der Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Ist eine Ladung auf anderem Wege oder in kürzerer Frist gewährleistet, kann einvernehmlich davon abgewichen werden.
§ 7 Die mündliche Verhandlung ist für alle Parteimitglieder öffentlich.
§ 8 Über die Verhandlung wird ein Protokoll erstellt, das allen Beteiligten unverzüglich zugänglich gemacht wird.
§ 9 Die Entscheidung erfolgt durch nichtöffentliche Beschlußfassung des Schiedsgerichtes mit Mehrheitsentscheid. Die Entscheidung ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterzeichnen und den Beteiligten des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen zuzustellen.
§ 10 Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes kann innerst zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Die Verfahrensbeteiligten sind in der Entscheidungsmitteilung darüber zu informieren. Der Widerspruch führt zur Neuverhandlung, deren Ergebnis endgültig ist.